Doris Fraccalvieri - Testament - Zeitpunkt - Testierunf - Erblasser
 

Doris Fraccalvieri - Erbrecht-Urteile
Testierunfähigkeit, Testament, Datum
Schwierige Frage der Testierunfähigkeit bei undatiertem Testament

Die nachträgliche Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers ist oftmals recht schwierig. Besondere Probleme tauchen auf, wenn nicht feststeht, wann das Testament errichtet wurde und der Testierende erheblichen Gesundheitsschwankungen unterlag.

Nach einhelliger Meinung in Fachliteratur und Rechtsprechung trägt im Erbscheinverfahren derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit kommt es stets nur auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung an. Ob der Erblasser, wie es insbesondere bei Demenzkranken nicht selten vorkommt, vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt testierfähig war, spielt keine Rolle.

Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war.

Doris Fraccalvieri Beschluss des OLG Jena vom 04.05.2005 9 W 612/04 OLGR Jena 2005, 912 ZAP EN-Nr. 735/2005
Doris Fraccalvieri OLG Jena
Doris Fraccalvieri 9 W 612/04
 
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