Doris Fraccalvieri - Kinder - Verwandten - Erblasser - Errichtung
 

Doris Fraccalvieri - Erbrecht-Urteile
Erbschaftseinsetzung, Vorversterben, Ersatzerbe
Vorversterben des eingesetzten Erben

Ist ein vom Erblasser als Erbe eingesetztes Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, treten nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB dessen Kinder an seine Stelle, soweit der Erblasser nichts Abweichendes verfügt hat. Diese Auslegungsregel gilt jedoch nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser nicht Abkömmlinge, sondern andere nahe Verwandte als Erben eingesetzt hat.

Gleichwohl ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Wege der (ergänzenden) Auslegung ein entsprechender (hypothetischer) Wille des Erblassers für die Berufung der Kinder des nach Errichtung der letztwilligen Verfügung verstorbenen Verwandten festgestellt werden kann. Die dafür notwendige Andeutung im Testament kann in einem solchen Fall bereits in der Tatsache der Berufung des nahen Verwandten liegen. Vom hypothetischen Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Ehegatten in einem Erbvertrag jeweils einen Verwandten des Ehemannes und der Ehefrau als Schlusserben zu gleichen Teilen berufen und die eingesetzten Schlusserben zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch Kinder sind.

Doris Fraccalvieri Beschluss des OLG München vom 06.07.2006 31 Wx 35/06 OLGR München 2006, 743
Doris Fraccalvieri OLG München
Doris Fraccalvieri 31 Wx 35/06
 
Alle Erbrecht-Urteile